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Einstweilige Verfügung gegen Axel-Springer-Verlag

Unwahre Behauptungen über Dr. Rath verboten

In einer einstweiligen Verfügung vom 7. Dezember 2004 hat das Landgericht Stuttgart dem Axel-Springer-Verlag („Bild“, „Bild am Sonntag“) unter Androhung einer Geldstrafe von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verboten, unwahre Behauptungen über Dr. Rath zu wiederholen. Die Pharma-Kampfblätter hatten in den vergangenen Wochen als Teil ihrer Hetzkampagne gegen Naturheilverfahren und Dr. Rath auf bekannt demagogische Art versucht, von der Verantwortung der Chemo-Medizin am Ableben des kleinen Dominik abzulenken, indem sie versuchten, einen Zusammenhang zwischen dem Ableben des kleinen Dominik Feld und der Behandlung mit dem Naturheilverfahren der Zellular Medizin herzustellen, zu der sich Dominiks Eltern entschlossen hatten, kurz bevor er durch eine Chemotherapie starb.

Damit ist der Springer-Verlag unter seinem Aufsichtsratvorsitzenden Guiseppe Vita, der gleichzeitig den Pharma-Konzern Schering leitet (Jahrumsatz mit Krebsmedikamenten: knapp eine halbe Milliarde Euro) von einem deutschen Gericht deutlich in seine Schranken gewiesen worden. Die Tatsache, dass Vita beide Konzerne gleichzeitig leitet, macht deutlich, wie diese Medien vom Pharma-Kartell missbraucht werden, um ihr milliardenschweres Investmentgeschäft um jeden Preis zu erhalten, auch um den der bewussten Irreführung der Öffentlichkeit. Das Landgericht Stuttgart rügte in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich, dass die Pharma-Kampfblätter ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht genügt hätten und entschied wörtlich: „Unwahre Tatsachen zu verbreiten oder zu erfahren ist nicht schützenswert.“ Das Gericht bestätigte ausdrücklich „das medizinische Interesse des Antragstellers (Dr. Rath) am Fall Dominik, dem selbstverständlich daran gelegen war, Erfolge für die Wirksamkeit seiner Medizin … präsentieren zu können.“

Aus der Darstellung der Fakten zum Ableben von Dominik geht eindeutig hervor, dass zwischen Dominiks Zell-Vitalstoff-Behandlung und seinem Ableben keinerlei Zusammenhang besteht.

Einstweilige Verfügung des Landgerichtes Stuttgart vom 07. Dezember 2004 (als PDF-Datei)Tatbestand und Entscheidungsgründe (als PDF-Datei)