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Das „Großraumkartell“ und sein organisatorischer Rahmen

Das Wort „Großraum“ bezeichnet einen „größeren geographischen Bereich“. Im Sommer 1941 hatte die Koalition des Öl- und Pharmakartells IG Farben – Bayer, BASF, Hoechst (letzterer heute ein Teil von Sanofi-Aventis) – und dessen politische / militärische Interessenvertreter, die National­sozialisten, Frankreich besetzt und große Teile Europas brutal erobert. Genau zu dieser Zeit begann das Öl- und Pharmakartell IG Far­ben, seine Nachkriegspläne offenzulegen. Mit der Finanzierung des Aufstiegs der Nationalsozialisten und des Aufbaus seiner Kriegs­maschi­ne­rie (die fast 100 Prozent der Sprengstoffe, des Benzins, Kaut­schuks und die Mehrheit weiterer kriegswichtiger Güter bereit­stellte) trachtete das Öl- und Pharma­kartell nach exorbitanten Kapital­renditen. Diese Tatsachen werden detailliert in den US-Kongress­anhörungen von 1945 zu den IG Farben im Rahmen des Nürnberger Kriegsverbrecher-Tribunals dargestellt.

Das IG-Farben-Kartell erhielt genau die Kapitalrendite, nach der es verlangte. Von den ungefähr 20 Ländern, die brutal durch die Nazi-Truppen er­obert wurden, bekam die IG Farben im Wesentlichen alle chemischen, pharmazeutischen, petrochemischen, mineralischen und andere Indus­trien – meistens ohne finanzielle Entschädigungen dafür zu leisten. Hinter jedem Panzer, der nach Belgien, den Niederlanden, Frankreich, Polen, der Tschechoslowakei, Dänemark, Norwegen und in alle anderen europäische Länder rollte, folgten die „Männer in grauen Anzügen“ – die Re­prä­sen­tan­ten der IG Farben –, immer auf der Suche nach Beute.

Diese skrupellose Plünderung ganzer Industriezweige und Länder wurde zur Vorlage späterer globaler Raubzüge – bis zum heutigen Tage: Halli­burton, verschiedene multinationale Öl- und Pharmakonzerne und andere „Investoren“ während der Präsidentschaft Bushs, haben sicher­ge­stellt, dass der Irakkrieg für sie reichlich Gewinne abwirft.

Aber zurück zum Zweiten Weltkrieg: Die IG-Farben-Terminologie einer Nachkriegsherrschaft über einen „Großraum“ beschreibt ursprünglich den europäischen Kontinent inklusive Russland. Diese bewusst dehnbare Formulierung wurde daher gewählt, da mit den geplanten militärischen Sie­gen über Asien und Amerika der Begriff „Großraum“ sogar die ganze Welt beschreiben könnte.

Diese Pläne zur militärischen Eroberung der Welt und späteren ökonomischen Unterwerfung durch die Nazi-/IG-Farben-Koalition sind detailliert im Nürnberger Kriegsverbrechertribunal gegen die Direktoren des IG-Farben-Kartells aufgeführt. Mehr als 40.000 Originaldokumente dieses histo­rischen Prozesses wurden mehr als sechs Jahrzehnte vor der Öffentlichkeit in den US-Staatsarchiven geheim gehalten. Im Jahr 2007 wurden sie endlich online auf der Webseite www.profit-over-life.org veröffentlicht.

Arno Sölter, Leiter des offiziellen national­sozialistischen „Zentral­forschungs­instituts für nationale Wirt­schafts­ordnung und Groß­raum­wirt­schaft“ und Autor des Buches „Das Groß­raum­kartell“

Die folgende detaillierte Beschreibung der IG-Farben-Nachkriegspläne wurde 1941 in einem Buch von Arno Sölter mit dem Titel „Das Großraumkartell – ein Instrument der industriellen Marktordnung in einem neuen Europa“ veröffentlicht.

Die Veröffentlichung dieses Buches war keine Handlung eines Einzelnen. Sölter war zu dieser Zeit Leiter des offiziellen nationalsozialistischen „Zentralforschungsinstituts für nationale Wirtschaftsordnung und Groß­raum­wirt­schaft“ in Dresden. Dieses „Institut“ war eines der offiziellen wirtschaftlichen Planungsbüros für ein Nachkriegseuropa der Nazi-/IG-Farben-Koalition.

Dieses Buch war die Vorlage dessen, was später die Struktur der Europäischen Union werden sollte – eine Vereinigung von Kartellinteressen, die „Großräume“ als ihre Märkte beansprucht und fernab jeglicher demo­kra­tischer Kontrolle operiert.

Auszüge aus Sölters Buch von 1941:

»Wir erinnern an die Hierarchie der Marktordnung: Staat – Wirtschaftseinheit – Kartell, die wir für das Großraumkartell etabliert haben. In diesem Zusammenhang lassen wir die Staatsverantwortung in den Bereichen der Wirtschafts- und Währungspolitik innerhalb des Großraumkartells zunächst außer Acht. Stattdessen wollen wir uns detaillierter dem Problem der Organisation eines europäischen Marktes aus Sicht des Kartells und später dem Problem der Wirtschaftspolitik des Staates widmen, welche unweigerlich die Prinzipien der Marktregulierung des gesamten Bereiches des Großraumkartells betreffen. Direkt verantwortlich für das Großraumkartell ist die Wirtschaftsgruppe, deren marktregulierende Funktionen wir in einem ‚Kartellbüro‘ zusammengeführt sehen wollen.

Zu diesem Zweck sollte die existierende Kartellabteilung der Wirtschaftsgruppen erweitert werden, um die Funktionen dieses neuen Büros zu übernehmen. Über dem Kartellbüro gäbe es das Zentrale Kartellbüro, welches auf Grund des zugewiesenen Aufgabenbereiches mit der heutigen ,Kartellüberwachungsabteilung’ der deutschen Industriegruppe (Reichsgruppe Industrie) korrespondieren sollte, aber auch mit der Kartellabteilung oder Spezialabteilung des deutschen Ministeriums für Wirtschaftsangelegenheiten.¹«

Die heutige EU-Kommission ist eine exakte Kopie dieses „Zentralen Kartellbüros“. Sie herrscht im Auftrag der Kartellinteressen und fernab jeglicher demokratischer Kontrolle.

»Von einem praktischen Gesichtspunkt betrachtet, müssten die Aufgaben aufgeteilt werden, um eine Duplizierung der Arbeit zu verhindern. Es wäre angebracht, die faktische Überwachung der Kartellbüros dem Ministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten zu übertragen, wohingegen die Aufgaben des zentralen Kartellbüros eher mit Fragen der fundamentalen Marktorganisation und der rechtlichen und zwischenstaatlichen Kartellangelegenheiten zu tun hätten. Um effizient arbeiten zu können, müsste das Industriebüro über jedes aufkommende Problem informiert werden. Wenn wir später die Ziele des ,Zentralen Kartellbüros’ diskutieren, sollten wir auch das zugehörige Geschäft und organisatorische Probleme, wie zum Beispiel solche, die noch nicht von den oben genannten Autoritäten aufgeschlüsselt wurden, diskutieren.

Es ist natürlich klar, dass die deutsche Methode der Kartellüberwachung auch in den nicht-deutschen Gebieten des unter ihrem Einfluss stehenden Europäischen Großraumes eingeführt werden wird. Das Ausmaß und die Natur dieser Organisation in anderen Ländern würden natürlich in Abhängigkeit vom Grad der Industrialisierung variieren. Im Folgenden diskutieren wir die Vorgehensweise der Kartellorganisation in Bezug auf die vorherrschenden Bedingungen in Deutschland.

1. Das Zentrale Kartellbüro

a) Das Zentrale Kartellbüro ist die höchste Regulierungsbehörde, demzufolge ist es:

  • i) verantwortlich für finale zu treffende Entscheidungen zu Fragen in Verantwortungsbereichen der Kartellüberwachung;
  • ii) verantwortlich für das Aufrechterhalten engen Kontaktes mit den höchsten Körperschaften, zum Beispiel für Wirtschafts- und Handelspolitik, Preispolitik, Verbrauchsgüterpolitik, etc.) und für die Koordination mit diesen Körperschaften, deren sachbezogener Entscheidungen und deren fundamentalen Anweisungen an untergeordnete Institutionen.

b) Das Zentralkartellbüro unterhält Kontakte mit potentiellen nationalen Kartellbüros anderer europäischer [!] Länder, sowohl zum einen zur Besprechung fundamentaler Belange, als auch zum anderen bezüglich Entscheidungen in Verantwortungsbereichen, in denen sich das Großraumkartell oder die einzelnen nationalen Kartelle nicht einigen können.

c) Demzufolge repräsentiert das Zentrale Kartellbüro die entsprechende Beschwerde-Abteilung hinsichtlich der Entscheidungen der Kartellbüros. Auch Beschwerden gegen Handlungen und Verstöße ausländischer Kartelle sollten über das Zentrale Kartellbüro abgewickelt werden.

d) Das Kartellrecht, welches heute noch sehr unterschiedlich und schlecht organisiert ist, müsste reformiert und so weit wie möglich für das Großraumkartell standardisiert werden.«

Mehr als sechs Jahrzehnte später führt die EU-Kommission eine fast exakte Kopie dieses Planes ein, mit dem Ziel der Etablierung eines „standardisierten Kartellrechtes“, um über fast 500 Millionen Europäer zu herrschen, wohlgemerkt ohne jegliche demokratische Kontrolle.

e) Grundsätzliche Marktregulierungsprinzipien für den europäischen Großraum müssten aufgezeigt werden. In Bezug auf Markt- und Kartellregulierung müssen ähnliche Regeln festgelegt werden, so wie die Beschlüsse, die durch das Ministerium für Wirtschaftsangelegenheiten bereits für das Buchhaltungssystem erarbeitet wurden oder in Arbeit sind.«

Wenige Jahrzehnte später wurden die Beschlüsse der Nazis / des IG-Farben-Kartells zur EU-Direktive. Sie beherrschen nicht nur Gesundheit und Leben der Menschen in Europa, sondern legen ebenfalls ihre Wirtschaftssysteme trocken.

f) Auch in der Wirtschaftsökonomie muss es Kooperationen mit nicht-deutschen Ländern geben, um in der Lage zu sein, feste Marktregulierungen (einschließlich zwischenbetrieblicher Vergleiche) vorzubereiten.

g) Ein Modellplan der Organisation eines „Großraumkartells” müsste entworfen werden, zusammen mit einem klaren und einfachen Modell eines Gesellschaftsvertrages. Um eine effektive Kartellüberwachung sicherzustellen, ist der Entwurf eines Kartellvertrags unabdingbar. Aufgrund geschichtlicher Entwicklungen und meistens zahlloser Änderungen der Vertragsbestimmungen sind viele Kartellabkommen mittlerweile völlig undurchsichtig. Deshalb muss in Zukunft ein passend formulierter Rahmenvertrag am Ende stehen, der die Details jedweder Änderung oder Zusatzvereinbarungen regelt.«

Dieser „Rahmenvertrag” wurde schließlich tatsächlich zum so genannten „Lissaboner Vertrag” der EU – einem „Ermächtigungsgesetz“, welches 2009 verabschiedet wurde und der Kartell-EU-Kommission eine quasi-diktatorische Macht verleiht. Aufgrund der Gefahr der Ablehnung durch die Menschen in Europa erlaubte das Kartell aus gutem Grund kein demokratisches pan-europäisches Referendum zu diesem „Rahmenvertrag“. Bemerkenswert bleibt, dass die Bürger des einzigen Landes, welches über die Verträge abstimmte (Irland), ein schallendes „Nein“ an das „Zentrale Kartellbüro“ – die EU-Kommission in Brüssel – im Juni 2008 zurückgaben.

h) Passende uniforme Klassifizierungsschemata müssen ebenfalls für die Produktions- und Verteilungsstatistik des Kartells entworfen werden. Die Verkaufsstatistiken müssen so entworfen werden, dass die Verteilung jederzeit an den Konsumbedarf angepasst werden kann.

i) Ein zentrales Kartellregister muss nicht nur für die deutschen, sondern aber auch für die internationalen Teilnehmer in allen Einflussbereichen des Großraumkartells aufgestellt werden. Das Kartellregister muss sowohl die Art der erreichten Abkommen als auch Details zu Gebrauchsgütern, Beschaffung, Geschäftsräumen, Produktionsbedingungen und dergleichen beinhalten. Zu einem gewissen Grad muss das Register ein Spiegelbild des Großraumkartells als Ganzes repräsentieren.

j) Das Zentralkartellbüro müsste die Veröffentlichung eines Journals mit dem Titel „Das Großraumkartell” einrichten, welches alle Entscheidungen der höchsten Behörde bzgl. aller fundamentaler Fragen der europäischen Marktregulierung, Direktiven[!] und vergleichbarer Sachverhalte publizieren würde.

Auch dieser Punkt wurde von der Brüsseler EU übernommen, die ein „Amtsblatt der Europäischen Union” als ihr „Gesetzblatt“ herausgibt. Keine Regelung oder Direktive kann in Europa Gesetz werden, solange sie nicht in diesem Amtsblatt veröffentlicht wurde.

Die fettgedruckten Texte und Einschübe sind zugefügte Kommentare.

Das Originalbuch aus der Nazizeit kann hier eingesehen werden. Das Herunterladen ist für private und pädagogische Zwecke kostenlos.

Arno Sölters Karriere als Architekt der „Brüsseler EU“

Niemandem ist ein Vorwurf zu machen, der glaubte, Arno Sölter sei einer der nationalsozialistischen Verbrecher gewesen, die 1945, am Ende des „Tausendjährigen Reiches“, einfach von der Erdoberfläche verschwanden.

Eine derart naive Annahme entspricht jedoch keinesfalls der Wahrheit. In Wirklichkeit wurde Sölter, der Europa den Kartellinteressen unterwarf, in den Nachkriegsjahren ein gefragter Mann. 1962, fünf Jahre nach Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, machte er sich als Kartellstratege innerhalb der EWG erneut einen Namen. Unter dem Titel „Vertriebsbindungen im gemeinsamen Markt unter wirtschaftlichem und EWG-kartellrechtlichen Aspekten“ publizierte Sölter in Ausgabe 4/1962 der regelmäßig erscheinenden „Kartellrundschau“ des Carl Heymann Verlags seine alten und neuen Kartellkonzepte.

Im Hinblick auf den nahtlosen Übergang von den europäischen Strategen des Dritten Reichs zu den Begründern der Brüsseler EU, den wir in diesem Buch darstellen, sollte niemand mehr über den quasi-diktatorischen Charakter der Brüsseler EU überrascht sein.

1 »Aufgrund der Organisationsvereinfachung sehen wir die Involvierung der Deutschen Wirtschaftskammer (Reichswirtschaftskammer) als nicht gewünscht an.«